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Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Roland Zenk Ges.m.b.H

1.1. Geltungsbereich

1.1.1.1. Alle Lieferungen und Leistungen von Roland Zenk Ges.m.b.H erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners, gelten nur dann, wenn dies von Roland Zenk Ges.m.b.H schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt wird.
Roland Zenk Ges.m.b.H ist nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
Roland Zenk Ges.m.b.H erklärt, ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen.

1.2.1.2. Zusagen unserer Mitarbeiter bzw. mündliche Erklärungen von Roland Zenk Ges.m.b.H, wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat gehört, sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

2.2. Angebote und Auftragsübernahme:

2.1.2.1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.

2.2.2.2. Verkäufe, Aufträge und Verträge mit Roland Zenk Ges.m.b.H kommen erst mit schriftlicher (Auftrags-) Bestätigung zustande.

2.3. Die in der Auftragsbestätigung von Roland Zenk Ges.m.b.H angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen.
Werden vom Vertragspartner nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen moniert und diese Roland Zenk Ges.m.b.H unverzüglich schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und verbindlich.

3.3. Lieferung:

3.1.3.1. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage der vollständigen technischen und sonstigen Ausführungsdetails bzw. vor Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung. Lieferverzögerungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen.
Einseitige Leistungsänderungen von Roland Zenk Ges.m.b.H wie insbesondere Muster, Größe, Farbe, Modell, Schnitt sind dem Auftraggeber zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

3.2. Betriebsstörungen aller Art bei Roland Zenk Ges.m.b.H oder Lieferanten von Roland Zenk Ges.m.b.H, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von Roland Zenk Ges.m.b.H nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen Roland Zenk Ges.m.b.H unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages.
Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Roland Zenk Ges.m.b.H in Verzug befindet.

3.3. Roland Zenk Ges.m.b.H ist zu Teillieferungen berechtigt, die als selbstständige Lieferungen behandelt und auch verrechnet werden können.

3.4. Voraussetzungen für einen Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag bei vorliegendem Lieferverzug von Roland Zenk Ges.m.b.H ist grobes Verschulden sowie der erfolglose Ablauf einer in einem eingeschriebenen Brief gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Wochen.

3.5. Der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, oder aber mit Ablieferung der Ware am Bestimmungsort.

3.6. Wird die Ware vom Vertragspartner entgegen einer Terminvereinbarung nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners, insbesondere geht die Gefahr bei Nichtannahme auf den Vertragspartner über.

4.4. Gewährleistung und Haftung

4.1.4.1. Die Elemente bzw. übernommenen Waren sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen.
Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen.
Transportschäden wie beispielsweise mechanische Beschädigungen oder Rügen betreffend Fehlmengen sind innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche daraus geltend zu machen.

4.2. Mängelrügen, die gegenüber Mitarbeitern von Roland Zenk Ges.m.b.H erhoben sind, sind für Roland Zenk Ges.m.b.H unverbindlich.

4.3. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet Roland Zenk Ges.m.b.H Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware nach Wahl von Roland Zenk Ges.m.b.H.
Sonstige Ansprüche bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden beispielsweise aus Verzug bzw. Nichteinhaltung eines gesetzten Termins, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

4.4. Verbesserungen oder Verbesserungsversuche verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.
Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist stattfinden.
Eine allfällige Verlängerung bzw. Unterbrechung der Gewährleistungsfrist erstreckt sich ausschließlich auf den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist ungeachtet weiterer Teillieferungen.

4.5. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von Roland Zenk Ges.m.b.H in Rechnung gestellten Beträge.

4.6. Roland Zenk Ges.m.b.H leistet für die Dauer von 6 Monaten ab Ablieferung gemäß Punkt 3. Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware und Material dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und den ausdrücklich zugesagten Eigenschaften entspricht.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang (Pkt. 3 AGB-Roland Zenk Ges.m.b.H) nachgewiesen wird.

4.7. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von Roland Zenk Ges.m.b.H stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungszusagen und keine Garantiezusagen dar.

4.8. Wird die Ware durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft Instand gehalten oder werden Reparaturen oder Änderungen von dritter Seite durchgeführt, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners.

4.9. Wird die Ware aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Vertragspartners von Roland Zenk Ges.m.b.H angefertigt, so leistet Roland Zenk Ges.m.b.H nur für die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners Gewähr.
Für Richtigkeit und Tauglichkeit der konstruktiven Angaben ist Roland Zenk Ges.m.b.H nicht verantwortlich und auch nicht verpflichtet, den Vertragspartner auf die Unrichtigkeit und Untauglichkeit von technischen oder konstruktiven Angaben, Skizzen und Plänen aufmerksam zu machen bzw. zu warnen.

4.10. Eine allfällige Haftung von Roland Zenk Ges.m.b.H für Schäden des Vertragspartners gleich welcher Art ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, wobei das Verschulden vom Vertragspartner nachzuweisen ist.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung entstehen.

4.11. Für Sachschäden, die der Vertragspartner von Roland Zenk Ges.m.b.H im Rahmen seines Unternehmens erleidet, wird von Roland Zenk Ges.m.b.H nicht gehaftet und verzichtet der Vertragspartner ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (z.B. nach PHG).
Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Verzicht für den Fall der Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Unternehmer an diesen zu überbinden.
Der Vertragspartner verzichtet außerdem gegenüber Roland Zenk Ges.m.b.H ausdrücklich auf jeglichen Regress für den Fall der Inanspruchnahme nach dem PHG.

5.5. Eigentumsvorbehalt:

5.1.5.1. Die von Roland Zenk Ges.m.b.H gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen Eigentum von Roland Zenk Ges.m.b.H.
Dieses geht insbesondere durch Einbau nicht verloren.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und Roland Zenk Ges.m.b.H bei Geltendmachung des Eigentums unabhängig vom Verschulden jedenfalls die eingetretene Wertminderung der Ware zu ersetzen.

7.2.5.2. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veräußern.
Diese Berechtigung besteht nicht, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder erkennen muss, dass er die Forderung von Roland Zenk Ges.m.b.H bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann.

7.3.5.3. Der Vertragspartner tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen schon jetzt unwiderruflich an Roland Zenk Ges.m.b.H ab, wobei diese Forderungen zugleich als Forderungen von Roland Zenk Ges.m.b.H entstehen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderungen in seinen Büchern oder im Rahmen seiner EDV-Buchhaltung zu vermerken.

7.4.5.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer des Eigentumsrechtes von Roland Zenk Ges.m.b.H unzulässig.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von Roland Zenk Ges.m.b.H sind unverzüglich zu melden.
Der Vertragspartner hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und Roland Zenk Ges.m.b.H hinsichtlich aller Kosten aus der Wahrung der Eigentumsansprüche von Roland Zenk Ges.m.b.H gegenüber Dritten, insbesondere hinsichtlich der Kosten eines allfälligen Exszindierungsprozesses, schad- und klaglos zu halten.

7.5.5.5. Der Vertragspartner tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an Roland Zenk Ges.m.b.H ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.

7.6.5.6. Roland Zenk Ges.m.b.H ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen Roland Zenk Ges.m.b.H gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartner ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt.
Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt für Roland Zenk Ges.m.b.H in jedem Fall bestehen.

7.7.5.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Roland Zenk Ges.m.b.H über den Verbleib oder eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers Auskunft zu geben.

7.8.5.8. Sämtliche durch die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

7.6. Zahlungsbedingungen:

8.1.6.1. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungskondition vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug (netto), jeweils ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

8.2.6.2. Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
Eingeräumte Rabatte, Boni, etc. sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

8.3.6.3. Wechsel und Schecks werden mit ausdrücklicher Zustimmung von Roland Zenk Ges.m.b.H nur unter Vorbehalt und nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung.
Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe oder Prolongation, zu Lasten des Vertragspartners; sie sind im Voraus bar zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinlösung eines Wechsels übernimmt Roland Zenk Ges.m.b.H keine Haftung.

Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt.

8.4.6.4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles auch nur einer (Teil-) Rechnung kommt der Vertragspartner auch ohne Mahnung in Verzug.
Alle zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fälligen Forderungen gegen den Vertragspartner werden ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner bei Überschreitung des Zahlungsziels aus welchem Grund auch immer, bankmäßige Verzugszinsen von mindestens 1 % p.m. und Betreibungskosten (Inkassospesen) zu bezahlen.

8.5.6.5. Fällige Gegenforderungen können gegen Ansprüche von Roland Zenk Ges.m.b.H nur dann aufgerechnet werden, wenn Roland Zenk Ges.m.b.H die Gegenforderung schriftlich anerkannt hat oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.

8.7.6.6. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Insbesondere dürfen die Vertragspartner die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen oder nicht vollständiger Lieferung nicht verweigern oder verzögern.

8.8.6.7. Roland Zenk Ges.m.b.H ist berechtigt, die Auslieferung jeder bei Roland Zenk Ges.m.b.H bestellten Ware solange zu unterlassen, bis der Vertragspartner sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung Roland Zenk Ges.m.b.H gegenüber bestehenden Verpflichtung erfüllt hat.

8.9.6.8. Alle Zahlungen an Roland Zenk Ges.m.b.H sind ohne Rücksicht auf gegenteilige Widmung zuerst auf Kosten und Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von Roland Zenk Ges.m.b.H anzurechnen.

8.9.6.9. Mehrere Vertragspartner haften Roland Zenk Ges.m.b.H gegenüber zur ungeteilten Hand.

9.7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1.7.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners Roland Zenk Ges.m.b.H gegenüber ist 2325 Himberg.

9.2.7.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Roland Zenk Ges.m.b.H und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht anzuwenden.

9.3.7.3. Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft entstehende Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für 2325 Himberg zuständigen Gerichtes vereinbart.